Polizei unterstützt Handel bei 2G-Kontrollen

Polizei unterstützt Handel bei 2G-Kontrollen

 Aggression gegen Beschäftigte nicht tolerierbar

Seit 16. November gilt im österreichischen Handel abseits der Grundversorgung die 2G-Regelung, seit 11. Jänner muss sie in allen Geschäften verpflichtend und spätestens an der Kassa kontrolliert werden. Dabei kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen aggressiver Kund:innen, die sich dem "Lockdown für Ungeimpfte" widersetzen möchten, mit Handelsmitarbeiter:innen. Darüber hinaus versuchen Kund:innen, mit falschen Informationen oder gefälschten Impfausweisen Einlass in Handelsgeschäfte zu erhalten.
 

"Die Beschäftigten im Handel machen lediglich ihren Job und haben sich ein solches Vorgehen nicht verdient. Wir rufen hier wirklich zur Deeskalation und Beruhigung auf – diese Emotionen haben nichts in den Geschäften verloren", so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will. Dem schließt sich auch der stellvertretende Direktor des Bundeskriminalamts und Leiter der Initiative Gemeinsam.Sicher, Manuel Scherscher, an: "Wir stehen hier als Polizei an der Seite des Personals in den Geschäften und schreiten auch konsequent ein, wenn wir gerufen werden. Auch Beschimpfungen und Beleidigungen können zu Anzeigen führen. Unsere Beamten sind angewiesen, auch präventiv mit dem Personal in Kontakt zu treten und zu beraten."

Missbrauch von Persönlichkeitsrechten ist rote Linie

"Mittlerweile werden Aufklärungsgespräche heimlich per Smartphone gefilmt und auf Plattformen wie YouTube, TikTok, oder Facebook hochgeladen. Natürlich ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten, die nur den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen", sagt Rainer Will. "Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Missbrauch kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei Verletzung können Betroffene also Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz als auch Urteilsveröffentlichung geltend machen. Denn beim heimlichen Filmen von Handelsangestellten und der anschließenden Veröffentlichung in sozialen Medien mit teilweise anstößigen Texten werden die Interessen der Angestellten klar verletzt", erklärt Manuel Scherscher die rechtliche Lage.

Selbst die Herstellung eines Bildnisses einer Person in der Öffentlichkeit ohne Einwilligung des/der Abgebildeten kann bereits einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellen. Schon das damit verbundene fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation könne nämlich von den Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und an der freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hindern. 

"Es gibt eine Grenze der Toleranz. Wenn die Persönlichkeitsrechte unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Füßen getreten, das Personal in den Geschäften bedroht oder Schaufenster mit politischen Parolen beschmiert werden, dann ist diese Grenze erreicht", stellt Handelssprecher Rainer Will klar.

Quelle: Handelsverband Mag. Gerald Kuehberger, MA Pressesprecher; Julia Gerber, MA Communications Managerin / ots  //  Fotocredit: ©  BMI/Pachauer

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