Staatssekretärin Andrea Mayer betont die Wichtigkeit des Umsatzersatzes für indirekt Betroffene im Kulturbereich. Ab heute,16.2.202, kann für November und Dezember eingereicht werden
Ab heute, 16.2.2021, können Betriebe und Einzelpersonenunternehmen, die im November und Dezember indirekt vom Lockdown betroffen waren, nachträglich Umsatzersatz für diese beiden Monate beantragen. Die Abwicklung funktioniert analog zu den „direkt betroffenen“, also behördlich geschlossenen Betrieben. Konkret bedeutet das, dass jetzt zum Beispiel auch KünstlerInnen, die in behördlich geschlossenen Theatern, Opernhäusern oder anderen Veranstaltungsbetrieben auftreten, über FinanzOnline einen Umsatzersatz beantragen können.
Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig diese Maßnahme gerade für den heterogenen und in sich stark verflochtenen Kulturbereich ist.
„Viele Teile der Kulturbranche, die weit über die unmittelbar geschlossenen Häuser hinausgehen, sind ebenso hart vom Lockdown betroffen. Es ist nur logisch, dass wir auch diesen Teilen der Branche wie angekündigt einen Umsatzersatz für November und Dezember ermöglichen“, so Staatssekretärin Mayer. „Vom Filmverleih bis zur Künstleragentur, vom Bühnenbildner bis zur Sängerin – jedes Unternehmen und vor allem auch jedes Einpersonenunternehmen, das entsprechende Umsatzzusammenhänge mit den direkt betroffenen Unternehmen hat, wird von dieser Maßnahme profitieren.“
„Mir ist besonders wichtig, dass wir mit den Details dieser neuen Richtlinie auch die spezifischen Vertragsverhältnisse im Veranstaltungsbereich abdecken können“, so Mayer weiter. „So ist es uns gelungen, einen Weg zu finden, der auch einen Umsatzersatz für jene ermöglicht, die sozusagen über eine „Zwischenstation“, also zum Beispiel eine Agentur, für Veranstalter tätig sind.“
Grundsätzlich müssen Unternehmen, die den Umsatzersatz für indirekt betroffene Branchen beantragen wollen, zwei Bedingungen erfüllen: einerseits müssen ihre Gesamtumsätze im November und Dezember 2020 um mindestens 40 Prozent unter jenen des Vorjahres liegen, andererseits müssen mindestens 50 Prozent dieser Umsätze mit direkt betroffenen, also laut Verordnung geschlossenen Einrichtungen, erfolgt sein. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden, wird ein Teil des verflochtenen Umsatzes ersetzt.
Für eine Musikerin bedeutet das zum Beispiel, dass sie Anspruch auf den Umsatzersatz hat, wenn sie im November und Dezember 2019 um 40 Prozent mehr Umsätze gemacht hat als 2020 und gleichzeitig mindestens die Hälfte dieser Umsätze durch Live-Auftritte bei Veranstaltern erfolgt sind, die 2020 behördlich geschlossen waren.
Die Höhe des Umsatzersatzes ist dabei – wie schon beim direkten Umsatzersatz – von Branche zu Branche unterschiedlich und hängt vom durchschnittlichen Rohertrag des jeweiligen Bereichs ab. Im Fall der Künstlerinnen und Künstler sind es 80 Prozent für November und 50 Prozent für Dezember.
Grundsätzlich muss der Umsatzersatz durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Bei Fördersummen unter 5.000 Euro entfällt diese Verpflichtung.
Der Mindestauszahlbetrag des Umsatzersatzes für indirekt Betroffene beträgt 1.500 Euro und in besonders betroffenen Sonderfällen 2.300 Euro.
Quelle: Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. (FH) Michael Weiß Pressesprecher der Staatssekretärin für Kunst und Kultur / ots // Fotocredit: © Parlamentsdirektion / Thomas Topf